Gebetsverbrüderung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891. | * Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891. | ||
* Lierheimer, Bernard Maria, Des Stiftes Muri letzte Jahre und die Übersiedlung nach Gries, Brünn 1882. | * Lierheimer, Bernard Maria, Des Stiftes Muri letzte Jahre und die Übersiedlung nach Gries, Brünn 1882. | ||
+ | * Schreiner, Klaus (Hg.), Hirsau St. Peter und Paul 1091-1991, Teil II Geschichte, Lebens- und Verfassungsformen eines Reformklosters, Stuttgart 1991. | ||
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Version vom 18. März 2020, 09:15 Uhr
Wesen
Partner von Gebetsverbrüderungen
- Schweizer Benediktinerkongregation: Die Gebetsverbrüderung zwischen den Mitgliedern der Schweizer Benediktinerkongregation ist in § 298 der Satzungen der Kongregation geregelt, wo es heisst: "Die Mitglieder der Kongregation gedenken ihrer verstorbenen im Gebet. Die Priester applizieren eine heilige Messe für jeden Verstorbenen der Kongregation."[1]
- 1630 Zisterzienserinnenkloster Frauenthal: Diese Gebetsverbrüderung beinhaltete gegenseitige Gebete und Messen im Falle eines Todesfalles einer Konventualin oder eines Konventualen. So hatte jeder Priestermönch von Muri beim Ableben einer Nonne von Frauenthal eine heilige Messe zu lesen und die anderen Mönche einen Psalter zu beten, wogegen die Nonnen beim Tod eines Konventualen von Muri gewisse Gebete verrichteten. Diese Gebetsverbrüderung wurde 1661 erneuert.[2]
- 1655 Benediktierninnenkloster Fahr [1]: Diese Gebetsverbrüderung sah vor, dass die Priestermönche beim Tode einer Nonne eine heilige Messe für sie hielten und die Fratres und Brüder einen Psalter beteten. Im umgekehrten Falle liessen die Nonnen drei Seelenmessen lesen und beteten während dreissig Tagen die Seelenvesper. Diese gegenseitige Verbindlichkeit wurde 1771 verlängert.[3]
- Benediktinerabtei Murbach: Eine Verlängerung der mit dieser Abtei bestehenden Gebetsverbrüderung lehnte Fürstabt Plazidus Zurlauben 1701 ab, weil diese weiterhin am Statut festhielt, nur Adelige aufzunehmen, und die Äbte zu wenig Handlungsspielraum hatten. Er glaubte daher nicht an ein Aufblühen dieses Klosters.[4]
- 1839 Zisterzienserkloster Wettingen: Anlass zu dieser Gebetsverbrüderung war die gemeinsame Bedrohung der klösterlichen Existenz durch die Regierung des Kantons Aargau.[5]
Bibliographie
- Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986.
- Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891.
- Lierheimer, Bernard Maria, Des Stiftes Muri letzte Jahre und die Übersiedlung nach Gries, Brünn 1882.
- Schreiner, Klaus (Hg.), Hirsau St. Peter und Paul 1091-1991, Teil II Geschichte, Lebens- und Verfassungsformen eines Reformklosters, Stuttgart 1991.
Einzelnachweise
- ↑ Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, 44.
- ↑ Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891, 86.
- ↑ Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891, 86.
- ↑ Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891, 214-215.
- ↑ Lierheimer, Bernard Maria, Des Stiftes Muri letzte Jahre und die Übersiedlung nach Gries, Brünn 1882, 43.