Kategorie:Klaustraloblaten
Klaustraloblaten
Klaustraloblaten sind eine besondere Form der Oblaten. Wie diese versprechen sie vor Gott, im Sinne des heiligen Benedikt und in Verbundenheit mit dem Kloster Muri-Gries zu leben. Darüber hinaus verpflichten sie sich gegenüber dem Abt, das klösterliche Leben mit der Klostergemeinschaft zu teilen und die eigenen Fähigkeiten und die eigene Arbeitskraft dem Kloster Muri-Gries zur Verfügung zu stellen. Klaustraloblaten sind in die Gemeinschaft der Mitbrüder integriert und tragen den Habit. Ein Klaustraloblate hat aber kein aktives oder passives Stimmrecht.[1]
Die Oblation ist im Gegensatz zur Profess kein öffentliches Gelübde. Die Oblation kann auch zeitlich befristet abgelegt und bei Fälligkeit wieder verlängert werden. Üblicherweise wird zwischen dem Klaustraloblaten und dem Kloster Muri-Gries ein Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen - gerade auch für den Fall einer Auflösung der Oblation - abgeschlossen.[2]
Ein Klaustraloblate absolviert ein einjähriges Noviziat. Nach dieser Probezeit kann er vom Abt mit Zustimmung des Konventes als Klaustraloblate aufgenommen werden.[3]
Das Kloster Muri-Gries bietet diese Form des Mönchslebens erst seit dem 20. Jahrhundert an. Im Selbstverständnis des Klosters steht diese Lebensform nur Männern offen, Laien und Klerikern.
Bibliographie
- Bals, Claudius / Ullmann, Basilius, Aufbruch mit Benedikt. Oblaten - eine christliche Lebensform, St. Ottilien 2009.
- Hofmeister, Philipp, Die Kaustral-Oblaten, in: Studien und Mitteilungen zur Geschochte des Benediktiner-Ordens und seiner Zweige 72 (1962), 5-45.
- Koller, Hermine, Drittgeborene Kinder Benedikts. Geschichte und Gegenwart der Benediktineroblaten, Studien zur monastischen Kultur Band 2, St. Ottilien 2009.
- Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986.
Einzelnachweise
- ↑ Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, § 203 und 204.
- ↑ Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, § 205 und 207
- ↑ Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, § 206.
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