Gebetsverbrüderung
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Wesen
Partner von Gebetsverbrüderungen
- Schweizer Benediktinerkongregation: Die Gebetsverbrüderung zwischen den Mitgliedern der Schweizer Benediktinerkongregation ist in § 298 der Satzungen der Kongregation geregelt, wo es heisst: "Die Mitglieder der Kongregation gedenken ihrer verstorbenen im Gebet. Die Priester applizieren eine heilige Messe für jeden Verstorbenen der Kongregation."[1]
- 1630 Zisterzienserinnenkloster Frauenthal: Diese Gebetsverbrüderung beinhaltete gegenseitige Gebete und Messen im Falle eines Todesfalles einer Konventualin oder eines Konventualen. So hatte jeder Priesermönch von Muri beim Ableben einer Nonne von Frauenthal eine heilige Messe zu lesen, wogegen die Nonnen beim Tod eines Konventualen von Muri gewisse Gebete verrichteten. Diese Gebetsverbrüderung wurde 1661 erneuert.
Bibliographie
- Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986.
Einzelnachweise
- ↑ Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, 44.