Oblaten: Unterschied zwischen den Versionen

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* Oer, Sebastian, Handbuch für Oblaten des hl. Vaters Benediktus, Beuron 1952.
 
* Oer, Sebastian, Handbuch für Oblaten des hl. Vaters Benediktus, Beuron 1952.
 
* Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986.
 
* Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986.
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* Senger, Basilius, Beuroner Oblatenbuch, Beuron 1964.
  
 
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
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Version vom 28. März 2022, 15:43 Uhr

Benediktineroblaten

Oblaten sind Frauen und Männer, die vor Gott ein nicht öffentliches Versprechen abgeben, ihr Leben in der Welt im Sinne des heiligen Benedikts zu gestalten und in Verbundenheit mit dem Kloster Muri-Gries zu leben. Sie können ihr Versprechen nach Ablauf einer einjährigen Probezeit ablegen. Die Oblaten werden von einem Oblatenmeister, der Mitglied der Mönchsgemeinschaft ist, betreut.[1]

Allgemeine Informationen zum Oblatentum finden sich unter:

Ferner wird für Oblaten ein Forum in deutscher Sprache betrieben:

Eine spezielle Form von Oblaten sind die Klaustraloblaten. Klaustraloblaten sind eine besondere Form der Oblaten. Wie diese versprechen sie vor Gott, im Sinne des heiligen Benedikt und in Verbundenheit mit dem Kloster Muri-Gries zu leben. Darüber hinaus verpflichten sie sich gegenüber dem Abt, das klösterliche Leben mit der Klostergemeinschaft zu teilen und die eigenen Fähigkeiten und die eigene Arbeitskraft dem Kloster Muri-Gries zur Verfügung zu stellen. Klaustraloblaten sind in die Gemeinschaft der Mitbrüder integriert und tragen den Habit. Ein Klaustraloblate hat aber kein aktives oder passives Stimmrecht.[2] Die Oblation ist im Gegensatz zur Profess kein öffentliches Gelübde. Die Oblation kann auch zeitlich befristet abgelegt und bei Fälligkeit wieder verlängert werden. Üblicherweise wird zwischen dem Klaustraloblaten und dem Kloster Muri-Gries ein Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen - gerade auch für den Fall einer Auflösung der Oblation - abgeschlossen.[3] Ein Klaustraloblate absolviert ein einjähriges Noviziat. Nach dieser Probezeit kann er vom Abt mit Zustimmung des Konventes als Klaustraloblate aufgenommen werden.[4]

Das Kloster Muri-Gries bietet diese Form des Mönchslebens erst seit dem 20. Jahrhundert an. Im Selbstverständnis des Klosters steht diese Lebensform nur Männern offen, Laien und Klerikern.

Benediktusgarde

Oblaten in Muri

Communio in Gries

Bibliographie

  • Arbeitsgemeinschaft Benediktineroblaten (Hg.), Oblaten des heiligen Benedikt auf dem Weg durch die Zeit, Beuron 1988.
  • Arbeitsgemeinschaft Benediktineroblaten (Hg.), Unter der Führung des Evangeliums. Handbuch für die Benediktineroblaten, Beuron 1999.
  • Bals, Claudius / Ullmann, Basilius, Aufbruch mit Benedikt. Oblaten - eine christliche Lebensform, St. Ottilien 2009.
  • Esser, Norbert, Benediktineroblatentum. Studien zur Geschichte und gegenwart der weltlichen Mitglieder des Benediktinerordens, der idealen Vereinigung von Religion, Wissenschaft und Kunst, Sinzig 1995.
  • Haigl, Gotthard M. J., Die weltlichen Oblaten des hl. Benedictus, in: Studien und Mitteilungen aus dem Benediktiner- und dem Cistercienser-Orden 9 (1888), 628-650.
  • Haigl, Gotthard M. J., Die Welt-Oblaten des heiligen Benedictus, Brünn 1897.
  • Haigl, Gotthard M. J., Die päpstliche Approbation der Statuten für die weltlichen Oblaten des hl. Benedict, in: Studien und Mitteilungen aus dem Benediktiner- und dem Cistercienser-Orden 12 (1891), 326-330.
  • Koller, Hermine, Drittgeborene Kinder Benedikts. Geschichte und Gegenwart der Benediktineroblaten, Studien zur monastischen Kultur Band 2, St. Ottilien 2009.
  • Oer, Sebastian, Handbuch für Oblaten des hl. Vaters Benediktus, Beuron 1952.
  • Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986.
  • Senger, Basilius, Beuroner Oblatenbuch, Beuron 1964.

Einzelnachweise

  1. Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, § 201 und 202.
  2. Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, § 203 und 204.
  3. Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, § 205 und 207
  4. Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, § 206.