Gebetsverbrüderung: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Schweizer Benediktinerkongregation]]: Die Gebetsverbrüderung zwischen den Mitgliedern der [[Schweizer Benediktinerkongregation]] ist in § 298 der Satzungen der Kongregation geregelt, wo es heisst: "Die Mitglieder der Kongregation gedenken ihrer verstorbenen im Gebet. Die Priester applizieren eine heilige Messe für jeden Verstorbenen der Kongregation."<ref>Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, 44.</ref>
 
* [[Schweizer Benediktinerkongregation]]: Die Gebetsverbrüderung zwischen den Mitgliedern der [[Schweizer Benediktinerkongregation]] ist in § 298 der Satzungen der Kongregation geregelt, wo es heisst: "Die Mitglieder der Kongregation gedenken ihrer verstorbenen im Gebet. Die Priester applizieren eine heilige Messe für jeden Verstorbenen der Kongregation."<ref>Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, 44.</ref>
  
* 1630 [[Zisterzienserinnenkloster Frauenthal]]: Diese Gebetsverbrüderung beinhaltete gegenseitige Gebete und Messen im Falle eines Todesfalles einer Konventualin oder eines Konventualen. So hatte jeder Priestermönch von Muri beim Ableben einer Nonne von Frauenthal eine heilige Messe zu lesen und die anderen Mönche einen Psalter zu beten, wogegen die Nonnen beim Tod eines Konventualen von Muri gewisse Gebete verrichteten. Diese Gebetsverbrüderung wurde 1661 erneuert.
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* 1630 [[Zisterzienserinnenkloster Frauenthal]]: Diese Gebetsverbrüderung beinhaltete gegenseitige Gebete und Messen im Falle eines Todesfalles einer Konventualin oder eines Konventualen. So hatte jeder Priestermönch von Muri beim Ableben einer Nonne von Frauenthal eine heilige Messe zu lesen und die anderen Mönche einen Psalter zu beten, wogegen die Nonnen beim Tod eines Konventualen von Muri gewisse Gebete verrichteten. Diese Gebetsverbrüderung wurde 1661 erneuert.<ref>Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891, 86.</ref>
  
* 1655 Benediktierninnenkloster [https://de.wikipedia.org/wiki/Kloster_Fahr Fahr] [https://www.kloster-fahr.ch/]: Diese Gebetsverbrüderung sah vor, dass die Priestermönche beim Tode einer Nonne eine heilige Messe für sie hielten und die Fratres und Brüder einen Psalter beteten. Im umgekehrten Falle liessen die Nonnen drei Seelenmessen lesen und beteten während dreissig Tagen die Seelenvesper. Diese gegenseitige Verbindlichkeit wurde 1771 verlängert.
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* 1655 Benediktierninnenkloster [https://de.wikipedia.org/wiki/Kloster_Fahr Fahr] [https://www.kloster-fahr.ch/]: Diese Gebetsverbrüderung sah vor, dass die Priestermönche beim Tode einer Nonne eine heilige Messe für sie hielten und die Fratres und Brüder einen Psalter beteten. Im umgekehrten Falle liessen die Nonnen drei Seelenmessen lesen und beteten während dreissig Tagen die Seelenvesper. Diese gegenseitige Verbindlichkeit wurde 1771 verlängert.<ref>Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891, 86.</ref>
  
 
==Bibliographie==
 
==Bibliographie==
  
 
* Satzungen und Spirituelle Richtlinien der [[Schweizer Benediktinerkongregation]], Bozen 1986.
 
* Satzungen und Spirituelle Richtlinien der [[Schweizer Benediktinerkongregation]], Bozen 1986.
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* Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891.
  
 
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
<references />
 
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Version vom 3. Dezember 2018, 11:08 Uhr

Wesen

Partner von Gebetsverbrüderungen

  • 1630 Zisterzienserinnenkloster Frauenthal: Diese Gebetsverbrüderung beinhaltete gegenseitige Gebete und Messen im Falle eines Todesfalles einer Konventualin oder eines Konventualen. So hatte jeder Priestermönch von Muri beim Ableben einer Nonne von Frauenthal eine heilige Messe zu lesen und die anderen Mönche einen Psalter zu beten, wogegen die Nonnen beim Tod eines Konventualen von Muri gewisse Gebete verrichteten. Diese Gebetsverbrüderung wurde 1661 erneuert.[2]
  • 1655 Benediktierninnenkloster Fahr [1]: Diese Gebetsverbrüderung sah vor, dass die Priestermönche beim Tode einer Nonne eine heilige Messe für sie hielten und die Fratres und Brüder einen Psalter beteten. Im umgekehrten Falle liessen die Nonnen drei Seelenmessen lesen und beteten während dreissig Tagen die Seelenvesper. Diese gegenseitige Verbindlichkeit wurde 1771 verlängert.[3]

Bibliographie

  • Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986.
  • Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891.

Einzelnachweise

  1. Satzungen und Spirituelle Richtlinien der Schweizer Benediktinerkongregation, Bozen 1986, 44.
  2. Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891, 86.
  3. Kiem, Martin, Geschichte der Benedictiner Abtei Muri-Gries, Zweiter Band, Stans 1891, 86.