Bünz

Aus Muri
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Fischereirechte in der Bünz

Die Fischenz an der Bünz war in vier Lose aufgeteilt:

  • Los 1: Von den Quellen bis zur gewölbten steinernen brücke in der Egg bei Muri
  • Los 2: Von der gewölbten steinernen Brücke bis an die Grenze des Wohler Zwings
  • Los 3: Von der Wohler Grenze bis zur Brücke unterhalb von Dottikon
  • Los 4: Von der Brücke unterhalb von Dottikon bis zur Einmündung in die Aare

Ab 1841 ist der Kanton Aargau im Besitze der aller Fischereirechte an der Bünz.

Chronik

Los 1

  • um 1050–1798 Besitz des Klosters Muri
  • 1798–1803 Verstaatlichung während der Helvetik
  • 1803 Rückgabe der der Fischenz an das Kloster Muri
  • 1841 Enteignung durch den Kantons Aargau bei Aufhebung der Klosters Muri

Los 2

  • vor 1390 Besitz mit dem Turm zu Waltenschwil verbunden, der den Grafen von Habsburg gehörte.
  • 1390 Vergabe des Turmes zu Waltenschwil und der Fischenz durch Graf Hans von Habsburg an den Junker Hans von Seengen als Mannlehen
  • 1415 Besitzwechsel an die sechs Orte der damaligen Eidgenossenschaft
  • 1452 Verleihung an Junker Hermann von Heidegg, sesshaft auf Kienberg, Erbe der Herren von Seengen
  • 1471 Verkauf dieses Mannlehens an dem Turm zu Waltenschwil und der Fischenz an das Kloster Muri unter Abt Hermann Hirzel mit zwei Hölzli in der Bonegg und am Steiniberg zum Preise von 25 rheinischen Gulden
  • 1471–1798 Mannlehen wird nach jeder Abtwahl verlängert.
  • 1574 Intervention des Abtes Hieronymus Frey bei der Tagsatzung wegen illegaler Fischerei
  • 1576 Intervention des Abtes Hieronymus Frey bei der Tagsatzung wegen einer unbezahlter Strafe von Bürgern von Bremgarten infolge illegaler Fischerei
  • 1603 Auseinandersetzung mit dem Waltenschwiler Müller wegen Behinderung des Fischzuges
  • 1780 Klage des Klosters Muri gegen die landvögtischen Lehensfischer Jacob Isler und Antoni Wildi aus Wohlen, die in den zur Fischenz gehörenden Zuflussbächen (Wyssenbach, Regenbach und Werdergraben) illegal fischten, beim Landvogteiamt. Das Kloster Muri bekommt in zweiter Instanz Recht.
  • 1798–1803 Mannlehen durch Stand Aargau entzogen.
  • 1803 Mannlehen zurückgegeben, alte Ordnung gilt weiterhin
  • 1841 Enteignung durch den Kanton Aargau bei Aufhebung der Klosters Muri

Bewirtschaftung

Es ist nachgewiesen, dass das Kloster Muri die Fischenzen seit 1479 jeweils für ein Jahr einem Lehensfischer vergab. Gegen Ende des 18. Jahrunderts kam es zu längeren Vergaben bis zu 6 Jahren.

Wirtschaftsbeitrag

Die Abgabepflicht des Lehensnehmers Hans Peter Isler aus Wohlen (1794–1797) und seiner Nachfolger belief sich auf 35 Pfund Forellen und 400 Krebse für das Los 2.

Bibliographie

  • Leuthard, Paul, Die Fischereirechte im Freiamt und in Mellingen, Muri 1928.
  • Strebel, K., Turm und Fischenz zu Waltenschwil, in: Unsere Heimat. Jahreszeitschrift der historischen Gesellschaft Freiamt 31 (1957).
  • Suter, Emil, Die Fischerei in der Waltenschwiler Bünz (Bis 1820), in: Unsere Heimat. Jahreszeitschrift der historischen Gesellschaft Freiamt 15 (1941), 44-47.