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* 17. Jh: P. [[Augustin Stöcklin]]: Ordensrecht (De Religiosorum Eccl. christ. Ordinum status natura, dignitate, obligationibus etc. Dillingen 1619.) | * 17. Jh: P. [[Augustin Stöcklin]]: Ordensrecht (De Religiosorum Eccl. christ. Ordinum status natura, dignitate, obligationibus etc. Dillingen 1619.) | ||
− | * 20. Jh: P. [[Josef Kallenbach]]: [https://books.google.it/books/about/Ein_Kirchenamt_im_Dienst_der_Verk%C3%BCndigu.html?id=2j0UmgV5tlcC&redir_esc=y Ein Kirchenamt im Dienst der Verkündigung]. Die Rechtsstellung des Religionslehrers, Tesi Gregoriana Serie Diritto Canonico 42, Roma 2000: Der Titel der Arbeit macht auf ein bedeutendes Rechtsinstitut und auf einen grundlegenden Dienst der Kirche aufmerksam: auf das Kirchenamt und auf den Dienst der Verkündigung. Sie werden beide miteinander in Beziehung gebracht und in ihrem Bezug zu einer konkreten Tätigkeit gesehen, die in den cann. 804 und 805 geregelt ist: der katholische Religionsunterricht, den dazu beauftragte Laien und Kleriker an den Schulen, auch an den nichtkatholischen, erteilen. Insbesondere geht es um die Frage, ob der Religionslehrer Inhaber eines Kirchenamtes im Sinn von can. 145 CIC ist. | + | * 20. Jh: P. [[Josef Kallenbach]]: [https://books.google.it/books/about/Ein_Kirchenamt_im_Dienst_der_Verk%C3%BCndigu.html?id=2j0UmgV5tlcC&redir_esc=y Ein Kirchenamt im Dienst der Verkündigung]. Die Rechtsstellung des Religionslehrers, Tesi Gregoriana Serie Diritto Canonico 42, Roma 2000: Der Titel der Arbeit macht auf ein bedeutendes Rechtsinstitut und auf einen grundlegenden Dienst der Kirche aufmerksam: auf das Kirchenamt und auf den Dienst der Verkündigung. Sie werden beide miteinander in Beziehung gebracht und in ihrem Bezug zu einer konkreten Tätigkeit gesehen, die in den cann. 804 und 805 geregelt ist: der katholische Religionsunterricht, den dazu beauftragte Laien und Kleriker an den Schulen, auch an den nichtkatholischen, erteilen. Insbesondere geht es um die Frage, ob der Religionslehrer Inhaber eines Kirchenamtes im Sinn von can. 145 CIC ist. Die Dissertation zeigt zunächst auf, wie diese Frage in der Kirchenrechtslehre auf ganz unterschiedliche Weise berücksichtigt und beantwortet wird. Sie befasst sich sodann mit dem Begriff des Kirchenamtes und mit der kirchenrechtlichen Qualifizierung des katholischen Religionsunterrichts und der Beauftragung dazu, bevor sie eine Antwort auf die gestellte Frage gibt. |
− | Die Dissertation zeigt zunächst auf, wie diese Frage in der Kirchenrechtslehre auf ganz unterschiedliche Weise berücksichtigt und beantwortet wird. Sie befasst sich sodann mit dem Begriff des Kirchenamtes und mit der kirchenrechtlichen Qualifizierung des katholischen Religionsunterrichts und der Beauftragung dazu, bevor sie eine Antwort auf die gestellte Frage gibt. | ||
===Geschichte=== | ===Geschichte=== |
Version vom 18. März 2019, 09:46 Uhr
Forschungstätigkeiten
Forschungsschwerpunkte
Theologie
- 17. Jh. P. Leodegar Holdermeyer
Kirchenrecht
- 17. Jh: Abt Dominik Tschudi: Rechtsgutachten für den Nuntius
- 17. Jh: P. Augustin Stöcklin: Ordensrecht (De Religiosorum Eccl. christ. Ordinum status natura, dignitate, obligationibus etc. Dillingen 1619.)
- 20. Jh: P. Josef Kallenbach: Ein Kirchenamt im Dienst der Verkündigung. Die Rechtsstellung des Religionslehrers, Tesi Gregoriana Serie Diritto Canonico 42, Roma 2000: Der Titel der Arbeit macht auf ein bedeutendes Rechtsinstitut und auf einen grundlegenden Dienst der Kirche aufmerksam: auf das Kirchenamt und auf den Dienst der Verkündigung. Sie werden beide miteinander in Beziehung gebracht und in ihrem Bezug zu einer konkreten Tätigkeit gesehen, die in den cann. 804 und 805 geregelt ist: der katholische Religionsunterricht, den dazu beauftragte Laien und Kleriker an den Schulen, auch an den nichtkatholischen, erteilen. Insbesondere geht es um die Frage, ob der Religionslehrer Inhaber eines Kirchenamtes im Sinn von can. 145 CIC ist. Die Dissertation zeigt zunächst auf, wie diese Frage in der Kirchenrechtslehre auf ganz unterschiedliche Weise berücksichtigt und beantwortet wird. Sie befasst sich sodann mit dem Begriff des Kirchenamtes und mit der kirchenrechtlichen Qualifizierung des katholischen Religionsunterrichts und der Beauftragung dazu, bevor sie eine Antwort auf die gestellte Frage gibt.
Geschichte
- 19. Jh. P. Martin Kiem: Geschichte des Klosters Muri und Geschichte des Kantons Obwalden
- 20. Jh. P. Emmanuel Scherer: Urgeschichte
- 20. Jh. P. Rupert Amschwand: Bruder Klaus von der Flüe. Vor ihm beschäftigten sich bereits die Konventualen Augustin Grüniger, Martin Kiem, Leo Fischer, Johann Baptist Egger, Emmanuel Scherer und Hugo Müller mit dem Ranftheiligen.
- 20. Jh. P. Adelhelm Rast: Geschichte des Klosters Muri, insbesondere Vorarbeiten für das Erstellen eines Professbuches
Literatur
- 20. Jh. P. Sigisbert Frick: Heinrich Federer
Sprachwissenschaften
- 20. Jh. P. Hugo Müller: onomastische Studien
Physik
- 19. Jh. P. Beda Anderhalden: Elektrizität und Fliegerei