Jagdrechte

Aus Muri
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Jagdrechte

Ab dem 10. Jahrhundert entstehen immer mehr kleinere Herrschaftsgebiete. Mit ihnen verbunden sind alle Rechte, die auf den Gebieten ausgeführt werden wie Jagd-, Fisch-, Gewerberechte usw. Diese stehen den jeweiligen Grund- oder Vogtherren als Hoheitsrechte kraft ihrer privaten Machtvollkommenheit. Die Landesherren konnten ihre Besitztümer und Lehen vererben. Den Rechten wie dem Jagdrecht kam ein direkter wirtschaftlicher Wert zu, konnten sie doch gegen Zins verliehen, verkauft oder verpfändet werden. Einzelnen Jagdinteressierten wurden gegen Geld Patente ausgestellt. Deswegen wehrte sich das Kloster Muri vehement gegen die Wilderei und Eingriffe jegliche Art der staatlichen Obrigkeit in sein Jagdrecht. Die gleiche Politik verfolgte auch das Benediktinerinnenkloster Hermetschwil. Erst die helvetische Einheitsregierung führte 1798 spürbare und einschränkende Regelungen ein, die die Rechte der Grundherren einengten. Ab 1803 wurde im Kanton Aargau darum gestritten, ob die Revier- oder die Patentjagd eingeführt werden solle. Beides wurde im Wechsel ausprobiert, bis sich 1838 durch das neue Jagdgesetz definitv das Reviersystem durchsetzte.

Auch Klostermitglieder waren zum Teil begeisterte Jäger. Zu ihnen zählten die Äbte Georg Russinger, Laurentius von Heidegg usw.

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