Die Funktion des Klosters Muri in einer Pfarrei hing massgeblich von den rechtlichen Gegebenheiten ab. Nicht jede dieser Pfarrstellen war mit dem Besetzungs- resp. Vorschlagsrecht verbunden. Oftmals ging es auch nur um eine materielle Beteiligung an den Pfrundeinnahmen. Auch wurden solche Pfarrstellen oft mir Leutpriestern besetzt, die die geistlichen Aufgaben im Auftrag des Klosters versahen. Die engste Form der Anbindung war bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil die Form einer inkorporierten Pfarrei.